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§ 1 Name, Sitz. Geschäftsjahr § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit § 3 Mitgliedschaft § 4 Mitgliederbeiträge § 5 Vorstand § 6 Zuständigkeit des Vorstandes § 7 Mitgliederversammlung § 8 Dozenten-Konferenz § 9 Beirat § 10 Vertrauensleute und Schiedskommision § 11 Veranstaltungen § 12 Zusammenarbeit mit der Ärztekammer Hamburg § 13 Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz. Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft für integrative Psychoanalyse, Psychotherapie und Psychosomatik Hamburg" (APH) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz "e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung".
- Der Verein dient dem Zweck der
- Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und Psychoanalyse
- Förderung der Weiterbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie und Psychoanalyse
- Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse über psychotherapeutische und psychoanalytische Lehr- und Weiterbildungsmethoden
- Zusammenarbeit von Vertreterlnnen der verschiedenen tiefenpsychoogischen Schulen
Um die unter 2a bis 2d genannten Ziele zu erreichen, strebt der Verein den Austausch und wo möglich - die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen an, die vergleichbaren Zwecken dienen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Informationsveranstaltungen, wissenschaftliche Tagungen, Vortrags- und Vorlesungsreihen, Durchführung von Kursen und Seminaren mit psychotherapeutischen und psychoanalytischen Fort- und Weiterbildungsangeboten, Vermittlung von Selbsterfahrung und Supervision.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Ziele. (Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten).
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder ihre Beiträge noch sonstige Zahlungen oder Einlagen zurück. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Leistungen im Dienste des Vereins begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer eine abgeschlossene Weiterbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie oder Psychoanalyse nachweisen kann. Über die Ablehnung eines Aufnahmeantrags entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes
- auch andere Personen, die im Sinne des Vereins tätig sind, als Mitglieder aufnehmen
- Personen, die in besonderer Weise die Ziele des Vereins gefördert haben und Hervorragendes auf dem Arbeitsgebiet des Vereins geleistet haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 4 Mitgliederbeiträge
- Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser mit Mehrheit beschlossen wird.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertreterlnnen, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in. Beide Berufsgruppen müssen vertreten sein.
- Der Verein wird nach außen vertreten durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung und vom Vorstand gesondert festgelegte Geschäftsbereiche kann der Vorstand einem seiner Mitglieder oder Dritten Vollmacht erteilen.
- Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Die Amtsperiode eines Mitgliedes endet mit der Amtsperiode des gesamten Vorstandes.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher u.a. den Vorstandsmitgliedern bestimmte Geschäftsführungsbereiche zugewiesen werden. Die Geschäftsordnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 6 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Dozentenkonferenz, des Beirates und der Schiedskommission. Der Vorstand kann Beschlüsse der Dozentenkonferenz, des Beirates und der Schiedskommission beanstanden, falls er der Auffassung ist, daß diese Beschlüsse dem Vereinsziel zuwiderlaufen. In diesem Fall muß die Dozentenkonferenz, der Beirat bzw. die Schiedskommission sich erneut mit dem Vorgang befassen; kommt es zu keiner Einigung mit dem Vorstand, entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Einholen der Tätigkeitsberichte der Dozenten-konferenz und des Beirates.
- Beschlußfassung über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern sowie der Mitglieder in Dozentenkonferenz und Beirat.
- In allen Angelegenheiten, die Weiter- und Fortbildung betreffen, soll der Vorstand eine Beschlußfassung der Dozentenkonferenz bzw. des Beirates herbeiführen.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. An der Mitgliederversammlung nehmen zwei Kandidatensprecherlnnen mit Stimmrecht teil.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn dieses von wenigstens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe in einem schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangt wird; außerdem, wenn mehr als ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode ausscheidet.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen in:
- Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes des Vorstandes, der Dozenten-Konferenz und des Beirates.
- Genehmigung des vom Vorstand über das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplanes: Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/in; Entlastung der Vorstandsmitglieder.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Dozentenkonferenz, des Beirates, des Vertrauensleutegremiums und der Schiedskommission.
- Wahl der Kassenprüfer. Als Kassenprüferlnnen sind zwei Mitglieder zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören.
- Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes.
- Entscheidung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen gemäß Â§ 3, Ziffer 1 bzw. die Aufnahme von Mitgliedern gemäß Â§ 3, Ziffer 2a) und die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften gemäß Â§ 3, Ziffer 2 b) der Satzung.
- Feststellung des Mitgliedsbeitrages
- Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sowie die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung. In den übrigen Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand geben. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
- Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder durch den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Jedes Mitglied kann bis zu vier Wochen vor der Versammlung Vorschläge zur Tagesordnung einreichen. Über die Ergänzung der Tagesordnung informiert der Vorstand die Mitglieder schriftlich bis spätestens drei Tage vor dem vereinbarten Termin.
- Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/r ersten bzw. zweiten Stellvertreter/in, geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/5 der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen: diese ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
- Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände beschließen. Eine Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn einer Mitgliederversammlung ist mit Mehrheitsbeschluß möglich. Die Wahl des Vorstandes, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins jedoch sind Gegenstände, die nicht nachträglich zur Beschlußfassung auf die Tagesordnung gesetzt werden können.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins und zur Veränderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Protokollführerln und vom/von der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
§ 8 Dozenten-Konferenz
- Die Dozenten-Konferenz ist die Gruppe der die Weiterbildung durchführenden Dozentlnnen. Sie tritt mindestens einmal im Semester zusammen. Über Inhalt und Häufigkeit der Zusammenkünfte entscheidet sie eigenständig.
- Die Mitglieder der Dozenten-Konferenz werden auf Vorschlag vom Vorstand ernannt; die endgültige Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand kann in Absprache mit der Dozenten-Konferenz Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind, als Mitglieder der Dozenten-Konferenz benennen.
- Zwei Kandidatensprecherlnnen können an der Dozentenkonferenz teilnehmen. Ihre Rechte regelt deren Geschäftsordnung.
- Die Dozenten-Konferenz besteht aus mindestens 12 Mitgliedern und sichert die Kontinuität der Weiterbildung. Sie wacht darüber, daß die Zahl der WeiterbilderInnen und Weiterbildungskandidatlnnen in einem angemessenen Verhältnis steht
§ 9 Beirat
- Der Verein bestellt einen Beirat. Dieser tritt nach Aufforderung durch den Vorstand oder aufgrund eines eigenen Beschlusses zusammen.
- Der Beirat besteht aus 5 Personen; er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Beirat organisiert die Fortbildung in der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie, der Psychosomatik sowie der angrenzenden Gebiete. Ferner steht er dem Verein und seinen Organen in sonstigen Belangen der Psychotherapie und Psychoanalyse beratend zur Verfügung.
- Die Amtsdauer eines Beiratsmitgliedes ist befristet auf die jeweilige Amtsperiode des Vorstandes; eine Wiederwahl ist möglich.
- Ein Beiratsmitglied kann das Amt niederlegen. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Beirat herbeiführen.
- Für die Verbindung mit dem Vorstand, der Vereins und sonstigen Öffentlichkeit wählt er für die Dauer von zwei Jahren zwei Sprecherlnnen. Davon soll einer/eine zur vollen Weiterbildung berechtigt sein. Darüber hinaus kann der Beirat sich eine eigene Geschäftsordnung geben, wenn die Entwicklung ihrer Größe und Struktur dieses notwendig erscheinen läßt. Diese ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Vorstandsmitglieder können im Beirat keine Leitungsfunktion übernehmen.
- Einmal jährlich und rechtzeitig vor dem gemäß Â§ 6 a) zu gebenden Jahresbericht gibt der Beirat seinen Tätigkeitsbericht an den Vorstand.
§ 10
- Vertrauensleute-Gremium
Von der Mitgliederversammlung wird ein Gremium von drei fachlich und persönlich geeigneten Vertrauensleuten und zwei Vertretern/Vertreterinnen gewählt, die für einen Zeitraum von drei Jahren tätig sind. Die Wiederwahl ist möglich. Die wählbaren Vertauensleute dürfen weder Vorstandsmitglieder, noch DozentensprecherInnen, noch Mitglieder der Schiedskommission sein.
Aufgaben der Vertrauensleute sind:
- Ansprechpartner zu sein für Patienten/Patientinnen und Ausbildungskandidaten/-kandidatinnen, die wegen möglicher Grenzüberschreitungen im therapeutischen Prozess in Bedrängnis geraten sind.
- Ebenfalls Ansprechpartner zu sein für ratsuchende Mitglieder der APH, die entweder sich selbst in einer ethisch fragwürdigen Situation empfinden oder von dem möglicherweise ethisch fragwürdigen Verhalten eines APH-Mitgliedes erfahren haben.Die Tätigkeit der Vertrauensleute besteht ausschließlich darin, anzuhören, zu klären und zu beraten.
Bei einem aktuellen Anlass werden Vertrauenspersonen einzeln oder gemeinsam als AnsprechpartnerIn tätig. Sie sind verpflichtet, mit den anderen Vertrauensleuten bzw. deren VertreterInnen zur gegenseitigen beratenden und klärenden Unterstützung zusammenzutreffen. Dabei ist unabdingbar, dass die Anonymität der Rat- bzw. Hilfesuchenden gewahrt bleibt. Grundsätzlich sind die Vertrauensleute gegenüber Dritten zum Schweigen verpflichtet.
- Schiedskommission
- Aufgaben
Die Schiedskommission wird tätig bei Beschwerden oder Streitigkeiten, die sich aus der potentiellen Verletzung der Ethikrichtlinien der APH ergeben. Ihre Aufgabe ist die Klärung, Schlichtung und gegebenenfalls Verwarnung bzw. Erarbeitung von Vorschlägen für Sanktionen.
- Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit
Die Schiedskommission besteht aus 3 Mitgliedern mit 2 StellvertreterInnen. Beide Geschlechter sollen vertreten sein. Mitglieder und StellvertreterInnen müssen eine mindestens dreijährige eigene anerkannte psychotherapeutische Tätigkeit (tiefenpsychologisch und /oder psychoanalytisch) nachweisen. Sie sollen weder Vorstandsmitglieder, noch DozentensprecherInnen, noch Mitglieder der Schiedskommission sein. Sie werden für 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder der Kommission können bei Bedarf externe juristische oder kollegiale Hilfe in Anspruch nehmen. Anfallende Kosten sind mit dem Kassenwart/der Kassenwartin der APH zu klären.
Die Kommission arbeitet üblicherweise in kompletter Besetzung. Bei Befangenheit eines Mitgliedes tritt ein Vertreter/eine Vertreterin in Funktion. Befangenheit kann vom Beschwerdeführer/von der Beschwerdeführerin, vom Beschwerdebeklagten/von der Beschwerdebeklagten und aus eigener Initiative deklariert werden.
§ 11 Veranstaltungen
- Für die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins werden zur Deckung der anfallenden Kosten Gebühren erhoben, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
§ 12 Zusammenarbeit mit der Ärztekammer Hamburg
- Der Vorstand der APH nimmt Verhandlungen mit der ÄK Hamburg über die Zusammenarbeit in der Weiterbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie auf und strebt den Abschluß einer Vereinbarung an.
- Der Beschluß dieser Vereinbarung wird von der Dozentenkonferenz mit 2/3 Mehrheit gefaßt.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Stimmenmehrheit. Der/die 1. Vorsitzende und seine Stellvertreterlnnen sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zur Förderung der psychotherapeutischen wissenschaftlichen Weiterbildung und Forschung einer als gemeinnützig anerkannten Fachgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Beschlüsse der Mitglieder und die diesbezügliche künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Geänderte Fassung gemäß ordentlicher Mitgliederversammlung der APH vom 24.3.2004
Hamburg, den 24.03.2004
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