| Wahlordnung für die Vorstandswahlen |
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§ 1 Vorbereitung der Wahlen § 1 Vorbereitung der WahlenDer amtierende Vorstand beruft mindestens sechs Wochen vor dem Ende seiner Amtszeit alle zur Wahl des neuen Vorstandes berechtigten Mitglieder des Vereins ein. Jedes Mitglied erhält einmalig ein Exemplar dieser Wahlordnung. § 2 WahlberechtigungWahlberechtigt mit aktivem und passivem Wahlrecht sind alle in der Wahlversammlung anwesenden Mitglieder. Es wird eine Anwesenheitsliste geführt. § 3 WahlleitungDie Wahlversammlung wählt aus ihren Reihen einen Wahlleiter/ eine Wahlleiterin, der/die selber für keines der Vorstandsämter kandidieren sollte. Der/die Wahlleiterin ist für die unparteiliche, ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. Ein/e Vertreterln des Vorstandes übergibt dem/der Wahlleiterin die vollständige Liste der Wahlberechtigten und anwesenden Mitglieder. § 4 WählbarkeitNach § 5 Abs. 1 der Satzung des Vereins besteht der Vorstand aus dem/der 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertreterlnnen, dem/der Schriftführerln und dem/der Schatzmeisterln. Die Amtszeit der nachgewählten Vorstandsmitglieder endet mit der Wahlperiode des übrigen § 5 Durchführung der Wahl
§ 6 WahlniederschriftDer/die Wahlleiter/in erstellt über den Ablauf und die Ergebnisse der Wahl ein Protokoll. Die Wahlniederschrift muß enthalten:
Ein Exemplar der Wahlniederschrift, die Teil des Gesamtprotokolls über die Mitgliederversammlung ist, wird in der Geschäftsstelle des APH hinterlegt. Der neue Vorstand macht das Ergebnis der Wahl allen Mitgliedern bekannt. Hamburg, den 21.04.1990 |
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