| Ethikrichtlinien der APH |
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A. Ethische Grundsätze der APHI. AllgemeinesDie Ethikrichtlinien regeln den Umgang von Psychotherapeuten/Innen mit Patienten/Patientinnen, Ausbildungskandidaten/-kandidatinnen und Kollegen/Kolleginnen miteinander. Das berufliche Verhalten soll sich an den medizinethischen Leitlinien der Entwicklungsförderung, Fürsorge und Autonomiewahrung orientieren. Mit Beitritt zur APH verpflichtet sich jedes Mitglied zur Einhaltung der in den folgenden Abschnitten aufgeführten berufsethischen Grundsätze. II. Berufliche KompetenzVerantwortliches therapeutisches Handeln erfordert fachliche Kompetenz. Die APH-Mitglieder nehmen eigenverantwortlich an geeigneten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teil. Sie beschränken ihre Tätigkeit auf den Rahmen ihrer Kompetenz und ziehen gegebenenfalls Kollegen/Kolleginnen oder andere Fachleute zu Rate. Die Therapeuten/Innen achten darauf, ihre Gesundheit und Arbeitsfähigkeit durch geeignete Maßnahmen zu erhalten. Bei Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit, z.B. im Fall einer Krankheit oder bei Befangenheit, treffen sie angemessene Vorkehrungen. III. Schweigepflicht und DatenschutzDie APH-Mitglieder verpflichten sich zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und zur aktiven Sicherung der ihnen anvertrauten Informationen. IV. Gestaltung der Beziehung zu Patienten und AusbildungskandidatenDie Ausübung tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie setzt den reflektierten Umgang mit Übertragung und Gegenübertragung voraus, der die Achtung der Andersartigkeit und Selbstbestimmung des Patienten/der Patientin beinhaltet. Innerhalb der therapeutischen Beziehung wird dem Patienten/der Patientin durch die selbstreflektive Haltung des Therapeuten/der Therapeutin ein Schutzraum zur Verfügung gestellt, in dem er/sie alle Gedanken, Gefühle und Phantasien äußern kann. Dieser Schutzraum, innerhalb dessen sich ein Abhängigkeitsverhältnis seitens des Patienten/der Patientin entwickeln kann, wird dadurch gewährleistet, dass der Therapeut/die Therapeutin seine/ihre eigenen Gegenübertragungsgefühle und – phantasien ausschließlich zum Verständnis der intrapsychischen Welt des Patienten/der Patientin und zur Förderung von dessen/deren Gesundungs- und Entwicklungsprozesses nutzt. V. Kollegiales VerhaltenDie APH-Mitglieder begegnen ihren Berufskollegen/-kolleginnen mit Respekt, üben keine unsachliche Kritik an deren Berufsausübung und enthalten sich diskriminierender Äußerungen. Sie achten darauf, dass interkollegiale Konflikte fair und ohne Machtmissbrauch ausgetragen werden. VI.Die Ethikrichtlinien der APH befinden sich im Einklang mit den Ethikrichtlinien der Ärztekammer Hamburg, der Psychotherapeutenkammer Hamburg (soweit bisher bekannt) und der DGPT. B. Verfahren im Umgang mit möglichen Überschreitungen der ethischen GrundsätzeI. Vertrauensleute-GremiumVon der Mitgliederversammlung wird ein Gremium von drei fachlich und persönlich geeigneten Vertrauensleuten und zwei Vertretern/Vertreterinnen gewählt, die für einen Zeitraum von drei Jahren tätig sind. Die Wiederwahl ist möglich. Die wählbaren Vertauensleute dürfen weder Vorstandsmitglieder, noch DozentensprecherInnen, noch Mitglieder der Schiedskommission sein. II. Schiedskommission1. Aufgaben Die Schiedskommission wird tätig bei Beschwerden oder Streitigkeiten, die sich aus der potentiellen Verletzung der Ethikrichtlinien der APH ergeben. Ihre Aufgabe ist die Klärung, Schlichtung und gegebenenfalls Verwarnung bzw. Erarbeitung von Vorschlägen für Sanktionen. 2. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit Die Schiedskommission besteht aus 3 Mitgliedern mit 2 StellvertreterInnen. Beide Geschlechter sollen vertreten sein. Mitglieder und StellvertreterInnen müssen eine mindestens dreijährige eigene anerkannte psychotherapeutische Tätigkeit (tiefenpsychologisch und /oder psychoanalytisch) nachweisen. Sie sollen weder Vorstandsmitglieder, noch DozentensprecherInnen, noch Mitglieder der Schiedskommission sein. Sie werden für 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder der Kommission können bei Bedarf externe juristische oder kollegiale Hilfe in Anspruch nehmen. Anfallende Kosten sind mit dem Kassenwart/der Kassenwartin der APH zu klären.Die Kommission arbeitet üblicherweise in kompletter Besetzung. Bei Befangenheit eines Mitgliedes tritt ein Vertreter/eine Vertreterin in Funktion. Befangenheit kann vom Beschwerdeführer/von der Beschwerdeführerin, vom Beschwerdebeklagten/von der Beschwerdebeklagten und aus eigener Initiative deklariert werden. 3. Ablauf des Schiedsverfahrens Eine Beschwerde kann mündlich oder schriftlich an ein einzelnes Kommissionsmitglied oder an die Kommission als Ganze gerichtet werden. Der gesamte Vorgang wird von der Kommission protokolliert. Die beschwerdebeklagte Person wird von der Kommission schriftlich aufgefordert, sich innerhalb eines Monates zu der Beschwerde zu äußern. Die Kommission nimmt mit beiden Konfliktparteien Kontakt auf und versucht zu klären und zu vermitteln. Falls eine vermittelnde Schlichtung nicht möglich ist, muß die Kommission anhand des ihr vorliegenden Materials entscheiden, ob auf Seiten der beschwerdebeklagten Person ein fehlerhaftes Verhalten vorliegt. Ergibt das Beschwerdeverfahren in der Kommission, daß kein fehlerhaftes Verhaltens seitens der beschwerdebeklagten Person vorliegt oder daß sich ein solches nicht nachweisen läßt, weist die Schiedskommission die Beschwerde zurück. Die Schiedskommission soll möglichst einstimmige Beschlüsse fassen.Wenn die Kommission entscheidet, daß bei der beschwerdebeklagten Person ein fehlerhaftes Verhalten vorliegt, kann sie eigenmächtig Verwarnungen aussprechen. Falls erforderlich, soll sie eine Empfehlung für Sanktionen erarbeiten und an den Vorstand richten. Diese Empfehlung soll in der Regel für den Vorstand verbindlich sein. Bei der Bemessung für eventuelle Verwarnungen oder Sanktionen wirkt sich die Bereitschaft der beschwerdebeklagten Person, mit der Kommission in kooperativer Weise zusammenzuarbeiten, entstandenen Schaden anzuerkennen. und eventuelles künftiges Fehlverhalten durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden (Supervision, eigene Therapie), positiv aus. Wiederholtes oder fortgesetztes fehlerhaftes Verhalten wirkt sich dagegen verschärfend aus. Folgende Sanktionen sind möglich:
5. Formale Verfahrensweise Alle Verfahrensbeteiligten werden von der Schiedskommission über die jeweiligen Verfahrensschritte schriftlich benachrichtigt. 6. Widerspruchsverfahren Die Konfliktparteien können einmalig innerhalb eines Monates Widerspruch gegen eine Verwarnung oder gegen die Sanktionen einlegen. In diesem Fall wird der Vorgang durch die Kommission neu behandelt. Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 24. März 2004 |
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